Satzung

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen MSV Meinkot e.V. und hat seinen Sitz in Meinkot. Er ist aus 24 Mitgliedern entstanden. Der Gründungstag ist der 25.01.1931. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Helmstedt VR 301 eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins

Der MSV Meinkot verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, die Förderung der Jugend und des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht Insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie Pflege und Förderung des Jugendsportes. Er ist politisch, religiös und rassisch neutral.

§ 3
Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 4
Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5
Ausgaben und Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 6
Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Fußballbundes, des Norddeutschen Fußballverbandes und des Sportbundes Niedersachsen, er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 7
Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 6 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.

§ 8
Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich in Sparten. Ihre Vorsitzenden und Organe sind Organe des Vereins. Ihre Mitglieder sind den Weisungen der Sparten und des Vereins, die Sparten den Weisungen des Verbandes unterworden. Die Sparten und einzelne Mitglieder sind an die Weisungen des Vereins gebunden. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

MITGLIEDSCHAFT

§ 9
Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder
)
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jeder ohne Rücksicht auf Volljährigkeit erwerben. Die Aufgaben und Bestrebungen der Mitglieder dürfen zu denen des Vereins nicht im Widerspruch stehen.

§ 10
Aufnahme

Die Mitgliedschaft zum Verein wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden Berufung an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.

§ 11
Ehrenmitglieder

Personen, die sich insbesondere um die Förderung des Sports Innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss des Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 12
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.

b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates

Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.


§ 13
Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitglieds (§ 12 b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

wenn die in § 15 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder schuldhaft verletzt wurden,wenn das Mitglied seinen, dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung nicht nachkommt,wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt,
insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt,
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat des ihm zur Last gelegten Handelns zur rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreibens nebst Begründung zuzustellen.

§ 14
RECHTE UND PFLICHTEN DER VEREINSMITGLIEDER


Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

- durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen des
Mitgliederversammlung teilzunehmen, zur Ausübung des Stimmrechts sind nur
Mitglieder über 18 Jahre berechtigt
- Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen
Abteilungen aktiv auszuüben
- vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen

§ 15
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

- die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzteren
angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt sowie auch die
Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,
- nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
- die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu zahlen,
- an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu
deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat,
- in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten,
sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 6 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in § 6 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen, der ordentliche Rechtsweg ist an allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheit ausgeschlossen.

§ 16
ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Fachausschüsse
d) der Ehrenrat

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach den Bestimmungen der Finanzordnung statt.

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 17
Zusammentreten und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich bis Februar als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 18 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Einladung unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind 8 Tage vor Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund von legt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen. Den Vorsitz In der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 26 und 27.

§ 18
Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

Wahl der VorstandsmitgliederWahl der FachausschussmitgliederWahl der Mitglieder des EhrenratesWahl von mindestens 3 KassenprüfernErnennung von EhrenmitgliedernBestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende GeschäftsjahrEntlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der GeschäftsführungGenehmigung des Haushaltsvorschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel


§ 19
Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a) Feststellen der Stimmberechtigten
b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über die Entlastung
d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
e) Neuwahlen
f) besondere Anträge
g) Verschiedenes

§ 20
Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem Leiter des Sportbetriebes <Sportwart)
f) dem Jugendleiter
g) der Frauenwartin
h) dem Werbe— u. Pressewart
i) dem Gerätewart

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des 5 26 BGB. Jeder ist für den Verein allein vertretungsberechtigt.

§ 21
Pflichten und Rechte des Vorstandes

a) Aufgaben des Gesamtvorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren
verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch
geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder

1. Der 1. Vorsitzende regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer Ehrenrat. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.

3. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden.
Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.
Bei einer Kassenrevision sind alle Angaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, zu belegen.

4. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- u. Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zur Verlesung kommt.

5. Der Leiter des Sportbetriebes bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegen-heiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs - u. sonstigen Sportveranstaltungen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen. Er darf an allen Vereinsausschusssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.

6. Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Er hat in Zusammenwirken mit dem zuständigen Fachausschuss (der Jugendlichen) Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht.

7. Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Damen- u. Damenjugendabteilung wahrzunehmen.

8. Der Werbe- u. Pressewart vertritt den Schriftführer im Behinderungsfalle und hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten, wie Berichterstattung, Bekanntmachungen, Plakate usw. zu erledigen

9. Der Gerätewart hat das Vereinseigentum, Sportgerät und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.

§ 22
Vereinsfachausschüsse

Die Vereinsfachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet.Sie werden auf die Dauer eines Jahres gewählt. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Obmann und zwei Warten der betreffenden Sportart. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- u. Trainingsstunden anzusetzen und die vorn zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.

§ 23
Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 24
Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes oder eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß 5 9. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

Er darf folgende Strafen verhängen:

a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger
Suspendierung
d) Ausschluss von der Teilnehme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten
e) Ausschluss aus dem Verein

Jede den Betroffen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 25
Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden (einmalige Wiederwahl zulässig) Kassenprüfer haben die Kasse gemeinschaftlich vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung zu berichten.

ALLGEMEINE SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 26
Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn in drei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Einladung des Versammlungsleiters bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 17 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis zwei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 17 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit laufenden Seitenzahlen versehenden Buch zu führen, welches zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 27
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung Ist dann, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig.

§ 28
Vermögen des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Velpke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 29
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.